Gerade in der ersten Zeit nach der Diagnose fühlen Sie sich vielleicht überfordert von der Menge an Informationen und Behandlungsempfehlungen. Womöglich nehmen Sie Erklärungen und Anweisungen einfach so hin und tun Dinge, von denen Sie nicht richtig überzeugt sind oder deren Sinn Sie nicht verstanden haben. Das müssen Sie nicht. Als Patient oder Patientin können Sie mitentscheiden und haben das Recht auf bestimmte Leistungen und einen adäquaten Umgang mit Ihrer Person und Erkrankung.
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Aufklärung und Beratung
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ist verpflichtet, Sie in einem persönlichen Gespräch und rechtzeitig vor Beginn der Behandlung über die verschiedenen Aspekte der Erkrankung und Therapie aufzuklären. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin Fragen zu stellen und sich umfassend zu informieren. Ein Aufklärungsbogen allein, kann das Patientengespräch nicht ersetzen.
Eine zweite ärztliche Meinung
Viele Patientinnen und Patienten ziehen es vor, eine Zweitmeinung einzuholen, bevor sie sich einer Behandlung unterziehen. Das steht auch Ihnen zu und ist üblich. Sie dürfen hierfür auch die Weitergabe von Arztbriefen und Befunden an den Zweituntersucher anfordern. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Sie durch ein solches Vorgehen das Vertrauensverhältnis zu Ihrem ersten Arzt oder Ihrer ersten Ärztin belasten.
Selbstbestimmungsrecht der Patienten
Wenn Sie eine bestimmte Behandlung nicht durchführen lassen möchten, haben Sie das Recht, diese abzulehnen – selbst, wenn sie als medizinisch notwendig erachtet wird. Die Behandlung darf nur nach Ihrer Einwilligung erfolgen, die sie jederzeit widerrufen können.
Freie Arzt- und Krankenhauswahl
Grundsätzlich dürfen Sie frei wählen, in welcher Klinik oder von welchem niedergelassenen Arzt oder welcher niedergelassenen Ärztin Sie sich behandeln lassen wollen.Für gesetzlich Krankenversicherte gilt dies allerdings nur für Krankenhäuser, die für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Welcher Arzt oder welche Ärztin Sie im Krankenhaus behandelt, können Sie sich nicht aussuchen. Lassen Sie sich in einem weit entfernt liegenden Krankenhaus behandeln, kann zudem die Krankenkasse die Übernahme der Transportkosten verweigern. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Kasse, welche Kosten übernommen werden.1,2
Dokumentation und Einsicht in die Patientenakte
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss Diagnosen, Therapien und Nachsorgetermine schriftlich festhalten. Meist geschieht dies über den Befund, der an den behandelnden Hausarzt oder die Hausärztin geschickt wird. Sie haben das Recht auf eine Kopie dieses Befundes.
Vertraulichkeit
Alle Unterlagen, die Sie als Patient oder Patientin betreffen, müssen von Ärzten, medizinischem Personal und Krankenkassen vertraulich behandelt werden. Sie dürfen nur mit Ihrer Zustimmung weitergegeben werden.
Kostenlose telefonische Beratung
Informationen zu Ihren Patientenrechten bekommen Sie auch über die unabhängige Patientenberatung Deutschland
Tel.: 0800 0117722 (gebührenfrei aus allen Netzen)
Montag bis Freitag: 08:00 bis 20:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
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Quellen:
Broschüre „Leben mit neuroendokrinen Tumoren (NET)“, 2018. Herausgeber: Novartis Pharma GmbH
1https://www.gesetzlichekrankenkassen.de/leistungsvergleich/zusatzleistungen/483/Keine+Mehrkosten+bei+freier+Krankenhauswahl, letzter Aufruf am 09.10.2023
2https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/gesetzlich-vorgeschriebene-leistungen/freie-krankenhauswahl/, letzter Aufruf am 09.10.2023