Wenn Sie sich infolge Ihrer NET-Erkrankung nicht mehr selbstständig versorgen können, erhalten Sie durch die Pflegeversicherung Unterstützung. Diese finanziellen Leistungen können für die Pflege durch Angehörige bis hin zur vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim eingesetzt werden. In den meisten Fällen sind die Pflegekosten höher als die Leistungen, die Sie von der Pflegeversicherung erhalten. Sie müssen also einen Teil der Pflegekosten selbst tragen.

Ein Mann bei einer Beratung bei der GKV
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Was sind die Leistungsvoraussetzungen für die Pflegeversicherung?

Um Leistungen beziehen zu können, müssen Sie innerhalb der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Zudem muss nachgewiesen werden, dass Sie körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aus Ihrer NET-Erkrankung oder der Behandlung entstanden sind, nicht mehr selbstständig ausgleichen können. Diese Situation muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und in einer bestimmten Intensität vorliegen.1

Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Leistungen

Der Pflegegrad ergibt sich aus Bewertungen eines Gutachters in verschiedenen Bereichen, die anhand von Berechnungsregeln zusammengeführt werden. Am Ende steht ein bestimmter Punktwert für jeden Pflegegrad. Je stärker die Beeinträchtigung ist, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Mittel werden für Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt.

Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) und erstreckt sich auf folgende Bereiche mit unterschiedlicher Gewichtung:

  • Selbstversorgung (40 Prozent): Wie selbstständig kann sich der oder die Betroffene im Alltag bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken selbst versorgen?
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Belastungen (20 Prozent):

Welche Hilfestellung benötigt der oder die Betroffene im Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, beispielsweise der Medikamentengabe, dem Verbandswechsel, der Dialyse oder der Beatmung?

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent):

Wie selbstständig kann der oder die Betroffene seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

  • Mobilität (10 Prozent): Wie selbstständig kann sich der oder die Betroffene fortbewegen und die Körperhaltung ändern?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 Prozent): Wie findet sich der oder die Betroffene im Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er oder sie für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 Prozent): Wie häufig benötigt der oder die Betroffene Hilfe aufgrund psychischer Probleme, wie etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?2

Wie Sie sich auf die Pflegebegutachtung durch den MD vorbereiten

Die Mitarbeitenden des MD besuchen Sie nach Voranmeldung in Ihrem eigenen Heim, um Ihre Selbstständigkeit und Ihren Hilfebedarf festzustellen. Da es sich bei einem solchen Besuch nur um eine Momentaufnahme handelt, ist es wichtig, sich gut darauf vorzubereiten.

Auch wenn es Ihnen vielleicht unangenehm ist, zuzugeben, dass Sie in bestimmten Bereichen Ihres Lebens nicht mehr ohne die Hilfe anderer auskommen, sollten Sie die Fragen des MD offen und ehrlich beantworten. Spielen Sie Ihren Hilfebedarf nicht herunter und beschönigen Sie nichts. Nur so kann eine klare Einschätzung Ihres Bedarfs vorgenommen und Ihnen die Unterstützung gewährt werden, die Ihnen zusteht.3

Leben mit NET: Ein Patient lässt sich zum Thema Rehabilitationsleistungen beraten
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Sollten Sie mit der vom MD vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Auch eine Höherstufung nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann jederzeit beantragt werden.

Detaillierte Informationen zur Pflegebegutachtung erhalten Sie hier.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Nach der Einstufung in einen Pflegegrad haben Sie die Möglichkeit, die Hilfe ambulanter Pflegedienste in Anspruch zu nehmen oder sich von einem Menschen, der Ihnen nahesteht, pflegen zu lassen. Die Pflegeversicherung trifft hier die Unterscheidung in sogenannte Sachleistung für ambulante Pflegedienste und Geldleistung für private Pflegepersonen, auch Pflegegeld genannt. Die Höhe der Leistung ist zum einen davon abhängig, wer für Ihre Pflege zuständig ist, zum anderen davon, in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden.

Sachleistung für ambulante Pflegedienste (Stand 2023)4

Pflegegrad 1 ‒ keine Leistungen

Pflegegrad 2 ‒ 724 Euro

Pflegegrad 3 ‒ 1.363 Euro

Pflegegrad 4 ‒ 1.693 Euro

Pflegegrad 5 ‒ 2.095 Euro

Geldleistung für private Pflegepersonen: Pflegegeld (Stand 2023)4

Pflegegrad 1 ‒ keine Leistungen

Pflegegrad 2 ‒ 316 Euro

Pflegegrad 3 ‒ 545 Euro

Pflegegrad 4 ‒ 728 Euro

Pflegegrad 5 ‒ 901 Euro

Leistungen bei teilstationärer Pflege

Wenn Sie in Ihrem Zuhause nicht oder nicht mehr ausreichend betreut werden können, weil Ihr Angehöriger zum Beispiel tagsüber berufstätig ist, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung unterbringen lassen. Diese Leistungen der teilstationären Pflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Leistung für teilstationäre Tages- oder Nachtpflege (Stand 2023)4

Pflegegrad 1 ‒ keine Leistungen

Pflegegrad 2 ‒ 689 Euro

Pflegegrad 3 ‒ 1.298 Euro

Pflegegrad 4 ‒ 1.612 Euro

Pflegegrad 5 ‒ 1.995 Euro

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Den dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim sollten Sie in Erwägung ziehen, wenn:

  • qualifizierte Fachkräfte ständig und abrufbereit zu Ihrer Verfügung stehen müssen,
  • es keine Angehörigen, Freunde oder Nachbarn gibt, die Sie zu Hause pflegen können,
  • Sie befürchten, zu vereinsamen, weil es niemanden in Ihrer Umgebung gibt, der sich um Sie kümmert,
  • die räumlichen Gegebenheiten Ihrer Wohnung eine häusliche Pflege unmöglich machen.

Leistung für vollstationäre Pflege (Stand 2023)4

Pflegegrad 1 ‒ 125 Euro

Pflegegrad 2 ‒ 830 Euro

Pflegegrad 3 ‒ 1.322 Euro

Pflegegrad 4 ‒ 1.835 Euro

Pflegegrad 5 ‒ 2.065 Euro

Kurzzeitpflege

Ist vorübergehend weder eine häusliche Pflege noch eine Tages- oder Nachtpflege möglich, können Sie auch in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden, in der Sie rund um die Uhr versorgt werden. Bei den Pflegegraden zwei bis fünf übernimmt die Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen im Jahr die Kosten in Höhe von 1.612 Euro.

Wie die Beantragung der Pflegeversicherung abläuft

  1. Stellen Sie per E-Mail oder Telefon einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung. 
  2. Sie erhalten von Ihrer Versicherung ein Formular, das Sie ausfüllen und zurückschicken.
  3. Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Dieser begutachtet Ihre häusliche Situation und entscheidet über Ihren Pflegegrad. 
  4. Der MD teilt Ihrer Pflegeversicherung Ihren Pflegegrad mit. Sie haben die Möglichkeit, sich ebenfalls das Gutachten zum Pflegegrad zuschicken zu lassen. 
  5. Auf Grundlage des Gutachtens trifft Ihre Pflegeversicherung eine Entscheidung und schickt Ihnen einen Bescheid zu. 
  6. Im Bescheid wird Ihnen der Pflegegrad mitgeteilt. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.4

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